§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Landes-Kanu-Verband Bremen e.V." (im folgenden LKV genannt) und ist der Dachverband aller dem Landessportbund Bremen e.V. angehörenden Kanusportvereine bzw. Kanusport-Fachabteilungen der Sportvereine im Land Bremen.
  2. Der LKV ist beim Amtsgericht Bremen im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Bremen; Sitz des Vereins ist Bremen.
  3. Der LKV ist Mitglied im Deutschen Kanu-Verband e.V (DKV) und im Landessportbund Bremen e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Farben und Standerlogo 104

  1. Die Farben des LKV sind Weiß - Rot - Blau.
  2. Er führt im Stander den Namen, die Webadresse und den Bremen-Schlüssel in Weiß auf rotem Grund, weiß blau umrandet (siehe Abbildung oben).
  3. Abzeichen des LKV ist das im Stander enthaltene Wappen.

§ 3 Zweck

  1. Der LKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des LKV ist die Förderung des Sportes.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, sowie der Jugend, die Pflege der Leibesübung und jede Art von Wassersport,  sowie der Wahrung wassersportlicher Interessen seiner Mitglieder.
    Folgende Aufgaben werden besonders wahrgenommen und erfüllt:
    Förderung des Kanusports in allen Ausübungsarten: (u.a.: Kanu-Freizeitsport, Kanu-Rennsport, Kanu-Slalom, Wildwasserrennsport, Kanu-Segeln, Kanu-Polo, Kanu-Freestyle, Kanu-Drachenboot, StandUpPaddeln (SUP)) als Breiten- und Leistungssport sowie die Förderung der Freizeitgestaltung.
    Diese erfolgt u.a. durch:
    1. gemeinsame Veranstaltungen aller Art;
    2. Schaffung und Erhaltung gemeinsamer Einrichtungen;
    3. Förderung der Vereinsarbeit
    4. Aus- und Fortbildungsarbeit für den Wassersport;
    5. Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Naturschutzes;
    6. Mitarbeit in Institutionen, die dem Umweltschutz dienen.
    7. Entscheidung bei Interessenkonflikten unter seinen Mitgliedern
  1. Der LKV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des LKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  1. Parteipolitische, weltanschauliche, konfessionelle und berufliche Ziele dürfen im LKV nicht verfolgt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des LKV sind die dem Landessportbund Bremen e.V. angehörenden Kanusportvereine und Kanu-Abteilungen der Sportvereine sowie der ihm angeschlossenen Wassersportvereine und die Einzelmitgliedervereinigung der Kanusporttreibenden im Land Bremen.
    Mitglieder des LKV können auch Jugendgruppen sein, die keinem Kanuverein bzw. keiner Kanuabteilung eines Sportvereins angehören, wenn sie als Jugendgruppe einem eingetragenen Verein oder einer öffentlichen Institution wie der Kirche oder einer Schule angehören.
    In Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem LKV Niedersachsen können Kanusportvereine und -Abteilungen aus dem Land Niedersachsen, die ein gemeinsames Wassersportrevier mit den Vereinen des Landes Bremen haben, Mitglied werden, wobei die Mitgliedschaft im zuständigen Kreissportbund des Landes Niedersachsen Voraussetzung ist.
  2. Einzelpersonen, die sich um den LKV besonders verdient gemacht haben, können von einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten des LKV zu Ehrenpräsidentinnen oder Ehrenpräsidenten gewählt werden. Sie haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim LKV - Präsidium zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen Berufung beim Rechtsausschuss des Landessportbundes Bremen e.V. eingelegt werden, der endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Auflösung,
    2. Austritt,
    3. Ausschluss.
  2. Löst sich ein Verein auf, so ist die satzungsgemäß erfolgte Auflösung dem LKV-Präsidium schriftlich mitzuteilen.
  3. Tritt ein Verein aus dem Landessportbund Bremen e.V. oder aus dem zuständigen Kreissportbund des Landes Niedersachsen aus, endet mit Wirkung vom selben Tag die Mitgliedschaft im LKV.
  4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Vorschlag des LKV-Präsidiums nach Anhörungsverfahren vor dem Rechtsausschuss durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied
    1. die Satzungen oder Ordnungen des DKV und/oder LKV missachtet oder
    2. trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    3. wiederholt gröblich gegen Ansehen oder Interessen des DKV und/oder LKV verstößt.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung Berufung beim Rechtssauschuss des Landessportbundes Bremen e.V. eingelegt werden, der endgültig entscheidet.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitgliedes.

  1. Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von den finanziellen Verpflichtungen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat u.a. das Recht, im Rahmen der allgemein geltenden Bestimmungen an den Veranstaltungen des LKV teilzunehmen, dessen Einrichtungen zu benutzen und den Stander des LKV zu führen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Initiativen des LKV zu unterstützen. Sie sind alle aufgerufen, die Ziele des LKV durch Eigeninitiative zu fördern.
  2. Ferner haben die Mitglieder die von einer Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge des LKV sowie die Beiträge des Deutschen Kanuverbandes zu bezahlen.
  3. Die Beiträge sind spätestens vier Wochen nach Datum der Zahlungsaufforderung zu errichten. Wenn die Beiträge nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit zur Verfügung des LKV stehen, ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
    Im Einverständnis mit dem LKV-Präsidium können Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Rechte bleiben in diesem Fall erhalten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem LKV auf Anforderung die Zahl der ihnen angehörenden Vereinsmitglieder nach Alter und Geschlecht aufzugeben.

§ 9 Organe

Organe des LKV sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. das Präsidium,
    3. die LKV - Leitung,
    4. der Rechtsausschuss.

Die LKV - Leitung besteht aus dem Präsidium und den Ressortleitungen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des LKV.

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal in jedem Jahr innerhalb des ersten Quartals stattzufinden.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung der LKV - Leitung und von der Kassenprüfung;
    2. Entlastung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Finanzen;
    3. Entlastung der LKV - Leitung,
    4. Wahl der LKV - Leitung, des Rechtsausschusses und der Personen zur Kassenprüfung.
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ordnungen (s. § 15), Anträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
    6. Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    1. Feststellung der Stimmberechtigten,
    2. Bericht der LKV-Leitung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Bericht der Ausschüsse,
    4. Bericht der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Finanzen,
    5. Bericht von der Kassenprüfung,
    6. Entlastung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Finanzen,
    7. Entlastung der restlichen LKV-Leitung,
    8. falls erforderlich: Wahl der LKV - Leitung oder einzelner ihrer Mitglieder und des Rechtsausschusses,
    9. Wahl von Personen für die Kassenprüfung
    10. Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen,
    11. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
    12. Beschlussfassung über gestellte Anträge,
    13. Sonstiges.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform vier Wochen vorher einzuberufen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn das Präsidium es für notwendig erachtet. Sie muss stattfinden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.
    Für die Einladung gilt dasselbe wie für eine Mitgliederversammlung, jedoch beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.
  6. Jedes Mitglied - mit bis zu 20 Vereinsmitgliedern - hat in den Mitgliederversammlungen eine Stimme, für je angefangene weitere 20 Vereinsmitglieder eine weitere Stimme.
    Für die Einzelmitgliedschaft wird entsprechend verfahren. Ihre Abteilungsleitung wird durch Briefwahl gewählt. Weiteres regelt die "Ordnung für die Einzelmitgliedervereinigung im LKV Bremen" (s. § 15).
    Die Stimmenzahl eines Mitgliedes wird jedoch auf maximal ein Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung begrenzt.
    Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und die Mitglieder der LKV-Leitung sowie die beiden Jugendsprecherinnen oder Jugendsprecher haben je eine Stimme.
    Die Ausübung des Stimmrechts für jedes Mitglied erfolgt durch dessen ersten oder zweiten Vereinsvorsitz oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person.
  7. Anträge zu Mitgliederversammlungen können stellen: die Mitglieder, und die LKV - Leitung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn mit Begründung dem Präsidium zugeleitet werden.
    Während der Versammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Dringlichkeit muss von mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitgliederstimmen befürwortet werden.
  9. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen, in allen Angelegenheiten, die zur Tagesordnung gehören oder die durch gebilligten Eilantrag zur Erörterung gestellt werden, beschlussfähig.
    Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache, bei Satzungsänderungen die Zweidrittel -und bei Ausschluss eines Mitgliedes die Dreiviertelmehrheit der anwesenden gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Bei Wahlen gilt folgende Regelung:
    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Haben Kandidierende Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl.
    Abwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
    Abstimmungen erfolgen öffentlich oder auf Antrag geheim.
  10. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Präsidiumsmitglied in der im § 11 festgelegten Reihenfolge geleitet.
  11. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften in Form von Ergebnisprotokollen anzufertigen.
    Auf Antrag sind einzelne Diskussionsbeiträge wörtlich zu protokollieren.
    Die Niederschriften müssen allen Mitgliedern mit der vorläufigen Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung zugestellt und von dieser genehmigt werden.
    Die Originalniederschrift ist sodann von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
  12. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Das Präsidium entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
  13. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verband registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verband zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

§ 11 Die LKV - Leitung

1. Die LKV - Leitung besteht aus:

  • dem Präsidium,
  • den Ressortleitungen.

1.1 Das Präsidium besteht aus:

  • der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  • der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Freizeitsport,
  • der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Wettkampfsport,
  • der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Finanzen,
  • der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Organisation.

1.2 Die Ressortleitungen teilen sich in:

1.2.1 die präsidialen Zentralressorts:

  • Jugend,
  • Ausbildung,
  • weitere nach Bedarf

1.2.2 die Fachressorts für Freizeitsport:

  • Kanu-Freizeitsport,
  • Sicherheit,
  • Gewässer und Umwelt,
  • weitere nach Bedarf;

1.2.3 die Fachressorts für Wettkampfsport:

  • Kanu-Rennsport,
  • Kanu-Marathon,
  • Kanu-Segeln,
  • Kanu-Polo,
  • Wildwasserrennsport
  • Kanu-Slalom,
  • Kanu-Drachenboot,
  • Ausleger-Kanu,
  • SUP
  • Kanu-Freestyle
  • weitere nach Bedarf.

1.2.4 die Zentralressorts für Organisation:

  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Schriftführung,
  • Digitalisierung,
  • weitere nach Bedarf;
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium.
    Es vertritt den LKV gerichtlich und außergerichtlich.
    Jedes Präsidiumsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis des LKV gilt die Vertretungsmacht in der Reihenfolge der Verhinderung:

a)       Präsidentin oder Präsident,

b)       Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Freizeitsport,

c)       Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Wettkampfsport,

d)       Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Finanzen,

e)       Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Organisation.

  1. Die Wahl der LKV - Leitung erfolgt auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit jederzeitiger Abwahl, auch ohne Neubesetzung.
    Scheidet ein Mitglied der LKV - Leitung aus, beruft das Präsidium mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Vertretung. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
  2. Mitglieder des Präsidiums dürfen kein anderes Amt im LKV - Präsidium bekleiden. Personalunion zwischen Präsidiumsmitgliedern und einem weiteren Amt ist zulässig, sofern es keinen Konflikt der Ämter darstellt. Personalunion zwischen Ämtern der übrigen Mitglieder der LKV - Leitung ist zulässig.
  3. Zu den Sitzungen der LKV - Leitung sind ihre Mitglieder einzuladen. Sie haben in diesen Sitzungen Stimmrecht.
    Die Sitzung kann virtuell, als Videokonferenz und/oder Telefonkonferenz oder als Kombination der Verfahren durchgeführt werden, wenn dies in der Ladung angeordnet wird und die Einwahldaten übermittelt werden. Für die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an virtuellen Sitzungen bei üblichen Plattformen hat jedes Mitglied der LKV-Leitung zu sorgen. Genauso kann zu hybriden Sitzungen geladen werden, bei denen die Teilnahme an der Präsenzsitzung virtuell durch Video und/oder Telefon möglich ist. Das ladende Präsidiumsmitglied kann Einzelheiten zur technischen Abwicklung festlegen.
  4. Mitglieder des Präsidiums können zur Unterstützung der Ressorts in Abstimmung mit der Ressortleitung weitere Personen als Referentinnen, Referenten oder Beauftragte für bestimmte Aufgaben, u.a. für Kampfrichterwesen und Bootsvermessung berufen.
    Referentinnen, Referenten und Beauftragte sind zu allen Sitzungen der LKV - Leitung einzuladen. Sie haben in deren Sitzungen Stimmrecht.
  5. Die Wahl der Jugendvorsitzenden wird an die nach den Vorschriften der Jugendordnung einberufene Jugendhauptversammlung delegiert.
  6. Nach Beschluss des Präsidiums (§11) können Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Personen zur Kassenprüfung mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr eine Person ausscheidet und eine neu gewählt wird.
    Die kassenprüfenden Personen dürfen nicht Mitglied des LKV – Präsidiums sein.
  2. Die Kasse, die Kassenprüfung und die Belege sind mindestens einmal jährlich von zwei Personen gemeinsam zu überprüfen. Sie haben jeweilige Beanstandungen unverzüglich dem Präsidium mitzuteilen. Dieses hat die Beanstandungen zu überprüfen
  3. Vor jeder Entlastung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Finanzen haben die kassenprüfenden Personen der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfungen und etwaige nach ihrer Ansicht nicht ausreichend geklärte Beanstandungen zu berichten. Außerdem haben sie die Aufgabe, die Entlastung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Finanzen vorzuschlagen.

§ 13 Rechtsausschuss

  1. Der Rechtsausschuss hat die Aufgabe, Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern des LKV zu schlichten und Auslegungsfragen bezüglich der Satzung zu klären.
    Er kann von jedem Mitglied und von der LKV - Leitung einberufen werden.
  2. Der Rechtsausschuss besteht aus einer vorsitzenden Person, welche die Befähigung zum Richteramt haben sollte, und einer beisitzenden Person zur Vertretung, einer weiteren beisitzenden Person und mindestens einer, aber höchstens drei weiteren Personen als Ersatz. Der Rechtsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmenthaltung gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.
  3. Die Mitglieder des Rechtsausschusses sowie deren stellvertretende Personen werden von einer Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der LKV - Leitung oder von dieser bestellte Referentinnen, Referenten oder Beauftragte sein.

§ 14 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden beim LKV-Bremen gemäß den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, verarbeitet und nur im Einzelfall, nur mit schriftlicher Zustimmung weitergeleitet.
  2. Die Kontaktdaten der Mitglieder des LKV werden auf Basis des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des BDSG und der Satzung des LKV erhoben und elektronisch gespeichert. Die Speicherung der Kontaktdaten ist für die Mitgliedschaft im LKV unabdingbar.
    Sind die Kontaktdaten des Mitgliedsvereins im LKV zugleich personenbezogene Angaben eines Vereinsmitgliedes (Privatadresse), so werden diese personenbezogenen Daten wie Vereinsdaten behandelt.
    Der Speicherung dieser personenbezogenen Daten kann jederzeit nur mit Wirkung in die Zukunft widersprochen werden. In diesem Fall muss eine neue Kontaktadresse benannt werden.
  3. Im Rahmen von Veranstaltungen werden gegebenenfalls personenbezogene Daten abgefragt. Es werden nur personenbezogene Daten erhoben, die für die Organisation, Durchführung und Evaluation der Veranstaltung oder des Kurses erforderlich sind. Sie werden zweckgebunden auf Basis des § 28 Abs. 1 BDSG in einer Projektdatenbank gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Der Speicherung kann jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widersprochen werden. 

§ 15 Ordnungen

Als Anlage zu dieser Satzung sind die

  1. Geschäftsordnung (s. 11),
  2. Jugendordnung,
  3. Rechtsordnung (sie liegt mit der DKV-Rechtsordnung vor),
  4. Ordnung für die Einzelmitgliedervereinigung im LKV Bremen,
  5. Ehrungsordnung

durch eine Mitgliederversammlung zu beschließen.
Weitere Ordnungen können von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des LKV kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Bremen e.V., der es ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

Bremen, den 23. Februar 2001

Geändert am 18. März 2011, eingetragen am 10.11.2011

Bremen, den 23. Februar 2023, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.2.2023

Eingetragen am 19.06.2023