§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Landes-Kanu-Verband Bremen e.V." (im folgenden LKV genannt) und ist der Dachverband aller dem Landessportbund Bremen e.V. angehörenden Kanusportvereine bzw. Kanusport-Fachabteilungen der Sportvereine im Land Bremen.
- Der LKV ist beim Amtsgericht Bremen im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Bremen; Sitz des Vereins ist Bremen.
- Der LKV ist Mitglied im Deutschen Kanu-Verband e.V (DKV) und im Landessportbund Bremen e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Farben und Stander
- Die Farben des LKV sind Weiß - Rot - Blau.
- Er führt im Stander die Buchstaben LKV und den Bremen-Schlüssel in Weiß auf rotem Grund, weißblau umrandet (siehe Abbildung oben).
- Abzeichen des LKV ist das im Stander enthaltene Wappen.
§ 3 Zweck
- Der LKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des LKV ist die Förderung des Sportes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, sowie der Jugend, die Pflege der Leibesübung und jede Art von Wassersport, sowie der Wahrung wassersportlicher Interessen seiner Mitglieder.
Folgende Aufgaben werden besonders wahrgenommen und erfüllt:
Förderung des Kanusports in allen Ausübungsarten: (u.a.: Kanufreizeit-, Kanurenn-, Kanuslalom-, Wildwasserrenn-, Kanusegel-, Kanupolo-, Kanufreestyle-, Drachenboot-, Motorkanusport) als Breiten- und Leistungssport sowie die Förderung der Freizeitgestaltung.
Diese erfolgt u.a. durch:- gemeinsame Veranstaltungen aller Art;
- Schaffung und Erhaltung gemeinsamer Einrichtungen;
- Förderung der Vereinsarbeit
- Aus- und Fortbildungsarbeit für den Wassersport;
- Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Naturschutzes;
- Mitarbeit in Institutionen, die dem Umweltschutz dienen.
- Entscheidung bei Interessenkonflikten unter seinen Mitgliedern
- Der LKV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des LKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
- Parteipolitische, weltanschauliche, konfessionelle und berufliche Ziele dürfen im LKV nicht verfolgt werden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglieder des LKV sind die dem Landessportbund Bremen e.V. angehörenden Kanusportvereine und Kanu-Abteilungen der Sportvereine sowie der ihm angeschlossenen Wassersportvereine und die Einzelmitgliedervereinigung der Kanusportler im Land Bremen.
Mitglieder des LKV können auch Jugendgruppen sein, die keinem Kanuverein bzw. keiner Kanuabteilung eines Sportvereins angehören, wenn sie als Jugendgruppe einem eingetragenen Verein oder einer öffentlichen Institution wie der Kirche oder einer Schule angehören.
In Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem LKV Niedersachsen können Kanusportvereine und -Abteilungen aus dem Land Niedersachsen, die ein gemeinsames Wassersportrevier mit den Vereinen des Landes Bremen haben, Mitglied werden, wobei die Mitgliedschaft im zuständigen Kreissportbund des Landes Niedersachsen Voraussetzung ist. - Einzelpersonen, die sich um den LKV besonders verdient gemacht haben, können von einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Präsidenten des LKV zu Ehrenpräsidenten gewählt werden. Sie haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
- Die Aufnahme ist schriftlich beim LKV - Präsidium zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen Berufung beim Rechtsausschuss des Landessportbundes Bremen e.V. eingelegt werden, der endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Auflösung,
- Austritt,
- Ausschluss.
- Löst sich ein Verein auf, so ist die satzungsgemäß erfolgte Auflösung dem LKV-Präsidium schriftlich unter Beifügung einer notariell beurkundeten Ausfertigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Tritt ein Verein aus dem Landessportbund Bremen e.V. oder aus dem zuständigen Kreissportbund des Landes Niedersachsen aus, endet mit Wirkung vom selben Tag die Mitgliedschaft im LKV. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Vorschlag des LKV-Präsidiums nach Anhörungsverfahren vor dem Rechtsausschuss durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied
- die Satzungen oder Ordnungen des DKV und/oder LKV missachtet oder
- trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- wiederholt gröblich gegen Ansehen oder Interessen des DKV und/oder LKV verstößt.
- Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung Berufung beim Rechtssauschuss des Landessportbundes Bremen e.V. eingelegt werden, der endgültig entscheidet.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitgliedes. - Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von den finanziellen Verpflichtungen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat u.a. das Recht, im Rahmen der allgemein geltenden Bestimmungen an den Veranstaltungen des LKV teilzunehmen, dessen Einrichtungen zu benutzen und den Stander des LKV zu führen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Initiativen des LKV zu unterstützen. Sie sind alle aufgerufen, die Ziele des LKV durch Eigeninitiative zu fördern.
- Ferner haben die Mitglieder die von einer Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge des LKV sowie die Beiträge des Deutschen Kanuverbandes zu bezahlen.
- Die Beiträge sind spätestens vier Wochen nach Datum der Zahlungsaufforderung zu errichten. Wenn die Beiträge nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit zur Verfügung des LKV stehen, ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
Im Einverständnis mit dem LKV-Präsidium können Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Rechte bleiben in diesem Fall erhalten. - Die Mitglieder sind verpflichtet, dem LKV auf Anforderung die Zahl der ihnen angehörenden Vereinsmitglieder nach Alter und Geschlecht aufzugeben.
§ 9 Organe
Organe des LKV sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium,
- die LKV - Leitung,
- der Rechtsausschuss.
Die LKV - Leitung besteht aus dem Präsidium und den Ressortleitungen.
Für die sprachlich männliche Formulierung ist ggf. die weibliche zu wählen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des LKV.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen (Hauptversammlungen) haben mindestens einmal in jedem Jahr innerhalb des ersten Quartals stattzufinden.
- Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung der LKV - Leitung und des Berichts der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vizepräsidenten für Finanzen;
- Entlastung der LKV - Leitung,
- Wahl der LKV - Leitung, des Rechtsausschusses und der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ordnungen (s. § 15), Anträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Tagesordnung einer Hauptversammlung mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten,
- Bericht der LKV-Leitung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Bericht der Ausschüsse,
- Bericht des Vizepräsidenten für Finanzen,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vizepräsidenten für Finanzen,
- Entlastung der restlichen LKV-Leitung,
- falls erforderlich: Wahl der LKV - Leitung oder einzelner ihrer Mitglieder und des Rechtsausschusses,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über gestellte Anträge,
- Sonstiges.
- Die Hauptversammlung ist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich vier Wochen vorher einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn das Präsidium es für notwendig erachtet. Sie muss stattfinden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.
Für die Einladung gilt dasselbe wie für eine Hauptversammlung, jedoch beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen. - Jedes Mitglied - mit bis zu 20 Vereinsmitgliedern - hat in den Mitgliederversammlungen eine Stimme, für je angefangene weitere 20 Vereinsmitglieder eine weitere Stimme.
Für die Einzelmitgliedschaft wird entsprechend verfahren. Ihr Obmann wird durch Briefwahl gewählt. Weiteres regelt die "Ordnung für die Einzelmitgliedervereinigung im LKV Bremen" (s. § 14).
Die Stimmenzahl eines Mitgliedes wird jedoch auf maximal ein Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung begrenzt.
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und die Mitglieder des Präsidiums sowie die beiden Jugendsprecher haben je eine Stimme.
Das Stimmrecht für jedes Mitglied wird entweder durch dessen ersten oder zweiten Vorsitzenden oder einen von ihnen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt. - Anträge zu Mitgliederversammlungen können stellen: die Mitglieder, das Präsidium und die LKV - Leitung.
- Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn dem Präsidium zugeleitet werden.
Während der Versammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Dringlichkeit muss von mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitgliederstimmen befürwortet werden. - Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen, in allen Angelegenheiten, die zur Tagesordnung gehören oder die durch gebilligten Eilantrag zur Erörterung gestellt werden, beschlussfähig.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache, bei Satzungsänderungen die Zweidrittel -und bei Ausschluss eines Mitgliedes die Dreiviertelmehrheit der anwesenden gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Wahlen gilt folgende Regelung:
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Haben Kandidaten Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
Abstimmungen erfolgen öffentlich oder auf Antrag geheim. - Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Präsidiumsmitglied in der im § 11 festgelegten Reihenfolge geleitet.
- Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften in Form von Ergebnisprotokollen anzufertigen.
Auf Antrag sind einzelne Diskussionsbeiträge wörtlich zu protokollieren.
Die Niederschriften müssen allen Mitgliedern mit der vorläufigen Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung zugestellt und von dieser genehmigt werden.
Die Originalniederschrift ist sodann vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Die LKV - Leitung
1. Die LKV - Leitung besteht aus:
- dem Präsidium,
- den Ressortleitungen.
1.1 Das Präsidium besteht aus:
- den Ehrenpräsidenten,
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten für Freizeitsport,
- dem Vizepräsidenten für Wettkampfsport,
- dem Vizepräsidenten für Finanzen,
- dem Vizepräsidenten für Organisation.
1.2 Die Ressortleitungen gliedern sich in:
1.2.1 die Zentralressorts des Präsidenten:
- Jugend,
- Ausbildung,
- Motorkanusport,
- Verbandsentwicklung
- weitere nach Bedarf
1.2.2 die Fachressorts des Vizepräsidenten für Freizeitsport:
- Kanufreizeitsport,
- Sicherheit,
- Gewässer und Umwelt,
- weitere nach Bedarf;
1.2.3 die Fachressorts des Vizepräsidenten für Wettkampfsport:
- Kanurennsport,
- Kanumarathonsport,
- Kanusegelsport,
- Kanupolo,
- Wildwasserrennsport und Kanuslalom,
- Drachenbootsport,
- Outriggersport
- weitere nach Bedarf.
1.2.4 die Zentralressorts des Vizepräsidenten für Organisation:
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Schriftführung,
- Archiv,
- weitere nach Bedarf;
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten.
Sie vertreten den LKV gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des LKV gilt die Vertretungsmacht in der Reihenfolge der Verhinderung:
- Präsident,
- Vizepräsident für Freizeitsport,
- Vizepräsident für Wettkampfsport,
- Vizepräsident für Finanzen,
- Vizepräsident für Organisation.
3. Die Wahl der LKV - Leitung erfolgt auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit jederzeitiger Abwahl, auch ohne Neubesetzung.
Scheidet ein Mitglied der LKV - Leitung aus, beruft das Präsidium mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Hauptversammlung einen kommissarischen Vertreter. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen kein anderes Amt in der LKV - Leitung bekleiden. Personalunion zwischen Ämtern der übrigen Mitglieder der LKV - Leitung ist zulässig.
5. Zu den Sitzungen der LKV - Leitung sind ihre Mitglieder einzuladen. Sie haben in diesen Sitzungen Stimmrecht.
6. Präsident und Vizepräsidenten können zur Unterstützung der Ressorts in Abstimmung mit den Ressortleitern weitere Personen als Referenten oder Beauftragte für bestimmte Aufgaben, u.a. für Kampfrichterwesen und Bootsvermessung berufen.
Referenten und Beauftragte sind zu allen Sitzungen der LKV - Leitung einzuladen. Sie haben in deren Sitzungen Stimmrecht.
7. Die Wahl der Jugendwarte wird an die nach den Vorschriften der Jugendordnung einberufene Jugendhauptversammlung delegiert.
8. Nach Beschluss des Präsidiums (§11) können Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Hauptversammlung wählt drei Kassenprüfer mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der LKV - Leitung oder von dieser berufene Referenten oder Beauftragte sein. - Die Kasse, die Kassenprüfung und die Belege sind mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern gemeinsam zu überprüfen. Sie haben jeweilige Beanstandungen unverzüglich dem Präsidium mitzuteilen. Dieses hat die Beanstandungen zu überprüfen und die Kassenprüfer über das Ergebnis zu unterrichten.
- Vor jeder Entlastung des Vizepräsidenten für Finanzen haben die Kassenprüfer der Hauptversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfungen und etwaige nach ihrer Ansicht nicht ausreichend geklärte Beanstandungen zu berichten. Außerdem haben sie die Aufgabe, die Entlastung des Vizepräsidenten für Finanzen vorzuschlagen.
§ 13 Rechtsausschuss
- Der Rechtsausschuss hat die Aufgabe, Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern des LKV zu schlichten und Auslegungsfragen bezüglich der Satzung zu klären.
Er kann von jedem Mitglied und von der LKV - Leitung einberufen werden. - Der Rechtsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben sollte, und drei Beisitzern. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmenthaltung gibt die Stimme seines Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Mitglieder des Rechtsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von einer Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der LKV - Leitung oder von dieser bestellte Referenten oder Beauftragte sein.
§ 14 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden beim LKV-Bremen gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert, verarbeitet und nur im Einzelfall, nur mit schriftlicher Zustimmung weitergeleitet.
- Die Kontaktdaten der Mitglieder des LKV werden auf Basis des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des BDSG und der Satzung des LKV erhoben und elektronisch gespeichert. Die Speicherung der Kontaktdaten ist für die Mitgliedschaft im LKV unabdingbar.
Sind die Kontaktdaten des Mitgliedsvereins im LKV zugleich personenbezogene Angaben eines Vereinsmitgliedes (Privatadresse), so werden diese personenbezogenen Daten wie Vereinsdaten behandelt.
Der Speicherung dieser personenbezogenen Daten kann jederzeit nur mit Wirkung in die Zukunft widersprochen werden. In diesem Fall muss eine neue Kontaktadresse benannt werden. - Im Rahmen von Veranstaltungen werden gegebenenfalls personenbezogene Daten abgefragt. Es werden nur personenbezogene Daten erhoben, die für die Organisation, Durchführung und Evaluation der Veranstaltung oder des Kurses erforderlich sind. Sie werden zweckgebunden auf Basis des § 28 Abs. 1 BDSG in einer Projektdatenbank gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Der Speicherung kann jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widersprochen werden.
§ 15 Ordnungen
Als Anlage zu dieser Satzung sind die
- Geschäftsordnung (s. § 11),
- Jugendordnung,
- Rechtsordnung (sie liegt mit der DKV-Rechtsordnung vor),
- Ordnung für die Einzelmitgliedervereinigung im LKV Bremen,
- Ehrungsordnung
durch eine Hauptversammlung zu beschließen.
Weitere Ordnungen können von einer Hauptversammlung beschlossen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des LKV kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Bremen e.V., der es ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
Bremen, den 23. Februar 2001
Geändert am 18. März 2011, eingetragen am 10.11.2011