Biwak platzLagebeschreibung des Biwakplatzes

Der Platz liegt unmittelbar südlich der Buhne mit kleiner Buhnentonne ohne Nummer im eingezäunten Gebiet (wo das Gras hoch steht), zwischen den Tonnen BU101 und BU103. In einer älteren WSA-Skizze hat die Tonne die Bezeichnung 101a.

Position : Stromkilometer 46,9

Art

Breitengrad

Längengrad

DG

53.38466

8.48915

GMS

N 53° 23' 4.796''

O 8° 29' 20.962''

Der Platz liegt in einem Gebiet, das der  Bundeswasserstraßenverwaltung (WSA) gehört und nicht dem Niedersächsischen Domänenamt. Die Karte links zeigt dort die Verbuschung an. Das WSA-Gebiet ist eingezäunt und wird von dem Bauer nicht beweidet. Das Naturschutz-Gebiet reicht bis an die MTW Linie, (MTW Mittleres Tide Hochwasser) die Kante erodiert.

Seit Sommer 2017 ist eine zusätzliche Querbuhne vorhanden, die das Anlanden deutlich erschwert und die drastische Verschlickung verursacht hat. Man hat derzeit zum Anlanden ca. die halbe Tide um Hochwasser Zeit. Bei niedrigerem Stand muss man durch tiefen Schlick waten.

Auf der Insel

 

Im Prinzip steht in der Verordnung, dass man auf Wegen laufen darf; man bewegt sich aber nicht auf öffentlichem Grund, das Domänenland ist an einen Bauern zur extensiven Bewirtschaftung verpachtet.

Eigentlich geht man beim Kreis Wesermarsch davon aus, dass die Kanuten nicht selbständig auf der Insel rumlaufen, sondern wenn, dann können die Kanuten an einer offiziellen Führung teilnehmen. Der Kreis Wesermarsch veranstaltet auch Führungen auf der Insel, für die man sich bei der Touristikinformation Stadland  anmelden kann.

Da das Naturschutzgebiet an der mittleren Tide-Hochwasserlinie (MTHW) endet, kann im Prinzip der Strand unterhalb der MTHW-Linie betreten werden, da er zur Bundeswasserstrasse gehört. Leider ist inzwischen kein durchgehender Strand mehr da, viele Bereiche sind stark verschlickt.

(in Zukunft sind auch die Schutzverordnungen des LSG/NSG Tideweser zu beachten, die demnächst in Kraft treten, dort gilt:  dort ist es verboten (13.) zu zelten, offenes Feuer zu entzünden oder außerhalb der Strände zu lagern; unberührt davon bleibt aber der hier beschriebene Status dieses Biwakplatzes auf der Strohauser Plate)

Bildungsveranstaltungen


Ausdrücklich sind Bildungsveranstaltungen auf der Insel erlaubt (vorausgesetzt, sie werden entsprechend angemeldet. Das könnte man im Kanubereich für entsprechende Öko-/ Naturschutzschulungen nutzen, sofern man ein entsprechendes Konzept erstellt und entsprechend ausgebildete Kursleiter (z.B. Biolehrer oder Naturwissenschaftler entsprechende Fachrichtungen) dafür gewinnen kann. Es gibt sicher im LKV HB oder Ndrs. auch noch einige Kanuten, die die Insel auch aus der Zeit vor der Unterschutzstellung und die dortige Natur in- und auswendig kennen.  

Link OpenSeaMap:

http://map.openseamap.org/?zoom=15&lat=53.38516&lon=8.49191&layers=BFTTFTTFFTF0TFFFFFFFTT

BiwakStrohausen KM 46 9

Links zu Naturschutzverordnungen:

Hier die Links zu den für uns wichtigen Passagen in der Naturschutzverordnung:

 

Zusammenfassung aus den Verordnungstexten

Die für Paddler ggf. wichtigen Passagen sind hier zitiert:

§1 Naturschutzgebiet

(2) Das NSG liegt im Landkreis Wesermarsch in der Gemeinde Stadland und der Stadt Brake. Es befindet sich am linksseitigen Ufer der unteren Weser und umfasst die außendeichs liegenden Vorländer zwischen der Zufahrt zum Fähranleger Brake/Golzwarden und dem Abbehauser Sieltief, den Weser-Nebenarm Schweiburg sowie die gesamte Strohauser Plate bis zur MTHW-Linie an ihrem Ostufer.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 8 000 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000. Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes…

 

§3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade und Wildwechsel.

(3) Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 3 NNatG folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:

  1. 1. …3.
    4. Gewässer zu befahren, die nicht förmlicher Teil der Bundeswasserstraße sind oder für die nicht die Freistellung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 gilt,
    5. …
    6. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

(4) Von den Schutzbestimmungen dieser Verordnung bleiben unberührt

  1. 1. die der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser­ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dienenden Maßnahmen sowie die Schifffahrt, einschließlich des ruhenden Verkehrs, innerhalb des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßenordnung,

§4 Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

  1. 2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
  2. e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung auch im Rahmen von Führungen mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
  3. 5. das Befahren der Gewässer Strohauser Sieltief, Strohauser Außentief und Abser Sieltief,
  4. 6. das Anlanden und Biwakieren von Kanuten am in der maßgeblichen Karte markierten östlichen Uferabschnitt der Strohauser Plate, vorbehaltlich der Erlaubnis der Bundeswasserstraßenverwaltung als Eigentümerin dieses Geländes,

 

§7 Verstöße


(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege betritt.